AGB

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Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

1/2007 ergänzt am 09.04.2020

Ergänzend zu unseren AGB aus aktuellem Anlass

Die vereinbarten Termine und Fristen stehen unter der Voraussetzung, dass es bei Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG zu keinen Verzögerungen aufgrund des neuartigen Coronavirus (z.B. einer erforderlichen Produktionsunterbrechung, Transport Verzögerungen und/oder anderer nicht vorhersehbarer Schwierigkeiten die auf den Coronavirus zurück zu führen sind) kommt.

Kothe Galvanik wird sich stehts bemühen Verzögerungen zu vermeiden und alle Termine fristgerecht, mit allen verfügbaren Kräften einzuhalten.

Sollten Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten trotzdem unerwartet auftreten, werden sich die Parteien partnerschaftlich über das weitere

Vorgehen und die im konkreten Falle möglichen Termine und Fristen neu abstimmen.

Für die Dauer der Verzögerungen ist Kothe Galvanik von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung entbunden.

Jegliche Schadensersatzansprüche oder sonstigen Zahlungsansprüche gegen Kothe Galvanik im Zusammenhang mit nicht durch Kothe Galvanik zu vertretenden Verzögerungen aufgrund der vorgenannten Coronavirus-Krise sind ausgeschlossen.

1. Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen bzw. Angebote und sonstigen Vereinbarungen gelten unsere
nachstehenden Verkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Abmachungen von uns
bestätigt worden sind.

2. Angebote
Angebote sind in jeder Beziehung, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend und
unverbindlich.

3.Preisstellung
Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk. Auch bei Franco-Lieferung geht das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Im Falle von Expressgut- oder Postversand werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Rechnung gestellt. Berechnung erfolgt unter dem Versanddatum. Der Mindestrechnungsbetrag beläuft sich auf EUR 50,00. Ohne besondere Vorschriften erfolgen alle Sendungen unversichert. Auf Wunsch werden Lieferungen unter angemessener Prämie versichert. Sind feste Preise vereinbart und ändern sich danach die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw. insgesamt nicht unerheblich, so wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Scheitern die Verhandlungen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferungen getrennt berechnen.

4. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zu Grunde, maßgebend ist jedoch die angelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden. Lieferfristen, die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen angegeben werden, gelten als annähernd. Die Folgen höherer Gewalt, insbesondere Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitermangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, Aussperrung, Krieg, behördliche Maßnahmen und andere unvorhersehbare Umstände bei uns oder unseren Lieferanten, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung ohne Schadens- ersatzgewährleistung und ohne Nachlieferungspflicht. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Bei Kleinteilen behalten wir uns eine Ausschußquote über Fehlmengen bis zu 3% vor.

5. Verpackung
Verpackungsmaterial berechnen wir mit 5% vom Rechnungswert, Kisten, die uns in einwandfreien Zustand innerhalb von 30 Tagen frachtfrei zurückgesandt werden, schreiben wir mit 2/3 des berechneten Wertes gut. Bestimmungsort für Leergut; Hildesheim, Hauptbahnhof.

6. Bezahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar in Hildesheim, netto innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum. Wechsel gelten – auch nach Übernahme der Diskontspesen – nicht als Barzahlung. Gestellkosten sind sofort ohne jeden Skonto oder sonstigen Abzug in bar zu begleichen. Zur Verringerung der Verwaltungskosten und der unserer Kunden, werden Rechnungsbeträge unter EUR 50,00 bei Auslieferung der Waren in bar erhoben bzw. der Versand erfolgt per Nachnahme. Wechsel können angenommen werden, wenn sie eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten, und bei einer Bank zahlbar bestellt sind. In jedem Fall behalten wir uns jedoch die Annahme einer Wechselzahlung vor. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu erstatten. Wechselprolongationen lehnen wir grundsätzlich ab. Vorauszahlungen werden von uns nicht verzinst. Bei Zahlungen aller Art gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können, bei Wechseln gilt der Tag der Einlösung. Die Zahlungen sind zu leisten netto unter Ausschluß von Aufrechnungen und Zurückerhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten auch für noch fällige Forderungen, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Außerdem können wir die Bezahlung noch nicht fälliger Buchforderungen und des Wechselobligos verlangen, wenn ein Wechsel mangels Zahlung zu Protest geht oder ein Scheck nicht honoriert wird. Alle Kosten der Eintreibung unsere Forderungen gehen zu Lasten des Bestellers. Verzugszinsen berechnen wir in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Bemessung und Gewährung eines Kredites bleibt uns – auch innerhalb unserer Zahlungsfristen – jederzeit vorbehalten, selbst nach Annahme und Bestätigung eines Auftrages oder Abschlusses. Auch sind wir berechtigt, jederzeit eine nach unserem Bemessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Kann diese nicht erfolgen, wird unsere gesamte Forderung sofort fällig.

7. Pfandrecht und Sicherungseigentum
An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können. Liefern wir den Bestellern vor vollständiger Bezahlung von uns bearbeitete Gegenstände (Ware) aus, so überträgt er uns das Eigentum an Ihnen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Bestelller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

8. Haftungausschluß
Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich verursacht worden sind. In diesem Falle steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Wertes nach unserer Wahl in Natur zur. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers kann nur bis zur Höhe der von uns geleisteten Arbeit und des dafür abrechneten Betrages geltend gemacht werden. Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchen Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz eines mittleren Schadens, wird ausgeschlossen.

9. Rücktritt- und Schadensersatzansprüche
Wir sind berechtigt, vom Vertrage zurück zutreten
a. wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einen anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnungen nicht erfüllt;
b. wenn Tatsachen bekannt werden, die ernsthaft Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluß objektiv verschlechtert. Die Ausübung des Rückstrittsrechtes begründet für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns.

10. Gewährleistung
Wir eloxieren nach DIN 17611 und leisten insbesondere Gewähr für eine anodische Oxydation entsprechend den Forderungen der DIN-Norm. Forderungen des Bestellers, die ganz der teilweise im Widerspruch zu dieser Norm stehen und die Unterlassung der notwendigen Angaben entbinden uns von der Einhaltung der Norm DIN 17611 und allen evtl. daraus entstehenden Folgen. Unsere Gewährleistung ist aber abhängig, dass eine ordentlichen abrasive Reinigung, entsprechend den Empfehlungen der Aluminium-Zentrale, Düsseldorf, erfolgt und auch in den Jahren danach, je nach Verschmutzungsgrad, ebenfalls entsprechend der Empfehlungen der Aluminium-Zentrale Reinigungen erfolgen müssen. Die abrasive Reinigung ist vor allem wichtig nach Montageschluß und ist als notwendig Grundreinigung zu verstehen. Bei Nichteinhaltung sind wir von vorneherein von unserer Gewährleistung entbunden. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbunggen wird keine Gewährleistung gegeben. Es können lediglich die Lichteinheitswerte der Farbwerke angeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Einfärbungen sind zulässig. Bei Anlieferung von schlechten oder vorkorridierten Material entfällt jede Haftung für Qualitätsbearbeitung und es sind uns über die vereinbarten Preis hinaus, die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuß oder Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigungen der Maß- oder Paßgenauigkeit der Teile, ist es uns nicht möglich, Kostenersatz zu leisten. Bei Beschädigungen oder Untergang haften wir nur bis zur Höhe der Kosten der Oberflächenveredelung des jeweiligen Teiles. Für arbeitsbedingten Ausschuß und Fehlmengen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen. Weiterhin übernehmen wir keine Gewähr für Eloxierungen von Materialien, die unter 1,5 mm Stärke uns angeliefert werden. Sollten hier Deformierungen, Verbeulungen, Schmorstellen oder sonstige Schäden auftreten, gehen diese auf Grund der Labilität zu Lasten des Bestellers. Es ist Stand der Technik, dass die uns zur Oberflächenveredelung übergebenen Teile frei von Silikon oder anderen, die Oberfläche zerstörenden Verbindungen sein müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns auf ihm bekannte Anhaftungen der vorgenannten Art hinzuweisen. Alle Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollten durch Einschleppung von Silikon oder Ähnlichem unsere Bäder geschädigt werden, ist der Auftraggeber in jedem Fall zum Schadenersatz verpflichtet.

11. Erhebungen von Mängelrügen
Mängelrügen müssen unverzüglich erhoben werden und spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware , auf alle Fälle vor Beginn der Montage, bei uns eingehen. Es muß uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an dem beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmungen durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Die Kosten der Hin- und Rückfracht trägt der Besteller. Alle weitergehenden Ansprüche, auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Schadenersatz, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenen Materialien, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Montage und Demontage, sowie Verzugsstrafe sind ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtstand ist Hildesheim.

13. Fremde Lieferbedingungen
Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben; sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Diese Bedingungen gelten für unser gesamtes Arbeitsprogramm, also auch für Arbeiten, die oben nicht beschrieben sind.